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die deutsche Antidoping-Gesetzgebung



Dossier: Antidoping-Gesetzgebung

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2014 Entwurf eines Sportschutzgesetzes

Anfang Februar 2014 kündigte der bayrische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback einen neuen Vorstoß zu einer Änderung der deutschen Anti-Doping-Gesetzgebung an. Er sprach aufgrund des Umfanges der geplanten Änderungen von einem Sportschutzgesetz.

 

Im März wurde der Entwurf vorgestellt:

Bayerns Justizminister stellt bayerischen Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz vor / Bausback: "Lassen Sie uns endlich das tun, was jahrelang versäumt wurde: Ein Strafrecht zum Schutze der Integrität des Sportes schaffen!"

>>> Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Integrität des Sports.pdf

 

Die geplante Gesetzesinitiative enthalte folgende Eckpunkte, Zitat:

- Einen Straftatbestand des Dopingbetrugs. Er richte sich gegen das "betrügerische Element" des Dopings und umfasse nicht nur die gedopte Teilnahme am Wettkampf, sondern - über die bisherigen bayerischen Vorschläge hinausgehend - in einer zweiten Alternative unter bestimmten Umständen auch die Anwendung von Doping außerhalb des Wettkampfs, also im Training.

 

- Die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen. Dies sei für die Bekämpfung des organisierten Dopingmittelhandels ganz entscheidend und darüber hinaus unverzichtbar, um Doping im Spitzensport strafrechtlich zu erreichen.

 

- Umfassende Strafvorschriften gegen den Dopingmittelhandel, allen voran den Straftatbestand des Handeltreibens.

 

- Eine klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden. Das Strafrecht dürfe hier, egal wie ausgeklügelt die Methode sei, keine Lücken lassen.

 

- Einen erhöhten Strafrahmen für Dopingvergehen (bis zu 5 Jahren), damit die Gerichte auch auf gravierende Begehungen, die keine besonders schweren Fälle im rechtlichen Sinne sind, einzelfallangemessen reagieren können.

 

- Differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen, die besonderes Unrecht darstellen. Dies seien vor allem die Abgabehandlungen an Minderjährige oder der bewaffnete Handel mit Dopingmitteln.

 

- Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, um unmittelbar die Korruption auf dem Spielfeld zu erreichen.

 

 


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