Anfang Februar 2014 kündigte der bayrische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback einen neuen Vorstoß zu einer Änderung der deutschen Anti-Doping-Gesetzgebung an. Er sprach aufgrund des Umfanges der geplanten Änderungen von einem Sportschutzgesetz.
- Einen Straftatbestand des Dopingbetrugs. Er richte sich gegen das "betrügerische Element" des Dopings und umfasse nicht nur die gedopte Teilnahme am Wettkampf, sondern - über die bisherigen bayerischen Vorschläge hinausgehend - in einer zweiten Alternative unter bestimmten Umständen auch die Anwendung von Doping außerhalb des Wettkampfs, also im Training.
- Die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln und Dopingwirkstoffen. Dies sei für die Bekämpfung des organisierten Dopingmittelhandels ganz entscheidend und darüber hinaus unverzichtbar, um Doping im Spitzensport strafrechtlich zu erreichen.
- Umfassende Strafvorschriften gegen den Dopingmittelhandel, allen voran den Straftatbestand des Handeltreibens.
- Eine klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden. Das Strafrecht dürfe hier, egal wie ausgeklügelt die Methode sei, keine Lücken lassen.
- Einen erhöhten Strafrahmen für Dopingvergehen (bis zu 5 Jahren), damit die Gerichte auch auf gravierende Begehungen, die keine besonders schweren Fälle im rechtlichen Sinne sind, einzelfallangemessen reagieren können.
- Differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen, die besonderes Unrecht darstellen. Dies seien vor allem die Abgabehandlungen an Minderjährige oder der bewaffnete Handel mit Dopingmitteln.
- Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, um unmittelbar die Korruption auf dem Spielfeld zu erreichen.