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die deutsche Antidoping-Gesetzgebung



Dossier: Antidoping-Gesetzgebung

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2013 SPD Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport (Anti-Doping-Gesetz – ADG)

Am 16. Mai 2013 stellte die SPD Bundestagsfraktion in der 240. Sitzung des Bundestages einen

Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport (Anti-Doping-Gesetz – ADG) vor.

 

Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung an den Sportausschuss, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Der Sportausschuss wmpfahl eine Ablehnung des Entwurfs. Am 26.6.2013 wurde der Entwurf im Bundestag abgelehnt (sid, 27.6.2013).



Der SPD-Entwurf hat zwei zentrale Forderungen, die sich von anderen Gesetzesentwürfen unterscheiden. Zum einen soll das Eigendoping der Sportler unter Strafe gestellt werden und zum anderen der Besitz jeglicher Mengen von Dopingmitteln geahndet werden können. Insbesondere mit der Forderung nach Bestrafung des Eigendopings greift die SPD auf Maßnahmen zurück, die in den letzten Jahren vor dem Hintergrund des Grundgesetzes als nicht durchsetzbar eingestuft wurden. Die Einführung eines Straftatbestandes Sportbetrug bzw. Dopingbetrug entfällt aus diesem Grund.

Zudem sieht der Entwurf eine Pflicht zur Doping-Prävention vor. Eine Kronzeugenregelung ist ebenfalls Bestandteil der Vorlage. Zitate:

 

Trotz erhöhter Anstrengungen einzelner Sportverbände ist es bislang nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Auch aus dem Sport wird unter Hinweis auf spezifische Anti-Doping-Gesetze in anderen Staaten gesetzgeberisches Tätigwerden gefordert. Das gilt umso mehr, als beim Vertrieb von Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden sind. Es ist darüber hinaus angezeigt, gegen den Sportler selber, der Nachfrager nach Dopingmitteln sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens ist, strafrechtlich vorgehen zu können.

Dieser Gesetzentwurf enthält deshalb sowohl Regeln, die eine wirksame Bekämpfung der kriminellen Netzwerke zum Ziel haben, als auch neue Straftatbestände, die das Eigendoping sowie den Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für Sportler unter Strafe stellen. Darüber hinaus sind Regelungen zur Prävention und zur Verbesserung der Zusammenarbeit der verschiedenen an der Dopingbekämpfung beteiligten Institutionen Inhalt des Entwurfes.

 

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

- Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.

 

- Strafbarkeit des Besitzes, des Erwerbs oder der sonstigen Beschaffung von Dopingmitteln.

 

- Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.

 

- Strafbarkeit des Eigendopings.

 

- Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Antidopinggesetz.

 

- Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings.

 

- Turnusmäßige Berichtspflichten der Bundesregierung über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.



Begründungen:

Strafbarkeit des Eigendopings:

Als grundlegende Neuerung ist in Absatz 4 die Strafbarkeit des Eigendopings vorgesehen. Im Hintergrund steht ein Bündel von schützenswerten Interessen. Zu nennen ist die Gesundheit der Sportler, der Gedanke der Fairness und Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten und, insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förderern einschließlich des Staates sowie von Arbeitgebern und Veranstaltern.

Im Wesentlichen stützt sich das Eigendopingverbot auf den legitimen Zweck der Anti- Dopinggesetzgebung, den lauteren sportlichen Wettkampf zu schützen. Daher tritt der Rechtsgrundsatz, dass Selbstschädigungen nicht zu verbieten sind, ausnahmsweise zurück. Die Strafbarkeit in Absatz 4 erstreckt sich deshalb bewusst nur auf den Bereich des organisierten Wettkampfsports, da eine weitergehende Strafbarkeit das Selbstverantwortlichkeitsprinzip verletzen könnte.

 

uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit:

Absatz 3 übernimmt die Besitzstrafbarkeit § 6a Absatz 2a S. 1 AMG mit Verzicht auf die nicht geringe Menge und verbietet zusätzlich den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Sich- Verschaffen von Dopingmitteln. Erfasst und bestraft werden soll zukünftig jegliche aufgeführte Tathandlungen, unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob das Dopingmittel lediglich zum Eigengebrauch bestimmt ist. Durch die Aufhebung der Straffreiheit des Besitzes geringer Mengen wird eine Lücke geschlossen, die im Gesamtsystem der Verfolgung von Dopingvergehen als problematisch empfunden wurde. Einerseits werden durch die Änderung die materiellen Regelungen im Verbandsrecht und im allgemeinen Strafrecht in diesem zentralen Bereich angeglichen. Darüber hinaus können in Zukunft auch schon bei jeglichem Besitz von Dopingmitteln zu Dopingzwecken im Sport Ermittlungen eingeleitet werden, was bisher aufgrund eines nicht ausreichenden Anfangsverdachtes häufig nicht möglich war. Mit der Einführung der Tathandlung des Erwerbs wird auch die Vorstufe des Besitzes der dem Besitzverbot unterliegenden Arzneimittel und Wirkstoffe erfasst. Dies dient der effektiveren Strafverfolgung im Bereich der Besitzverbotsregelung.

 

Kronzeugenregelung:

Gerade im Bereich internationaler Netzwerke, wie sie beim ungesetzlichen Handel mit Medikamenten und Dopingsubstanzen nicht selten vorkommen, könnte eine Kronzeugenregelung helfen, um in die Organisationsstrukturen dieser Netzwerke einzudringen. Diesen Strukturen ist immanent, dass sie sich nach außen systematisch abschotten und damit schwer zugänglich sind. Auf der Basis der Regelung des § 31 BtMG konnten internationale Netzwerke des Drogenhandels enttarnt werden. Zudem konnten bereits in einigen sportrechtlichen Dopingverfahren aufgrund der Anwendung von Privilegierungen für „aussagewillige“ Sportler wichtige Informationen über das hinter dem Dopenden liegende System ermittelt werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Effekt einer Kronzeugenregelung nicht nur im repressiven, sondern gerade auch im präventiven Bereich liegen kann, da für das Netzwerk die Gefahr einer Aussage eines seiner Mitglieder deutlich erhöht wird.

 

Dopingprävention:

Die Vorschrift verpflichtet die zuständigen öffentlichen Stellen (namentlich die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), die Bevölkerung über die gesundheitlichen Gefahren von

Doping, vor allem über die Nebenwirkungen, Risiken von Dauerschädigungen und Todesfolgen sowie über die Gefahren für die Fairness im Sport aufzuklären und eine diesbezügliche Beratung anzubieten. Doping ist nicht nur im Spitzensport verbreitet, sondern inzwischen auch im Breitensport und im Fitnessbereich angekommen. Vielen Menschen, vor allem Kindern und Jugendlichen, fehlt aber das Bewusstsein, dass Medikamentenmissbrauch zur Steigerung der Leistungsfähigkeit die Gesundheit beeinträchtigt und zu Dauerschädigungen ggf. sogar zum Tode führen kann.


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