Die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN brachte am 31.1.2007 in den Bundestag den Antrag Bekämpfung des Dopings im Sports, Drucksache 16/416, ein.
Der Antrag sieht eine Verschärfung und Präzisierung der Antidopinggesetzgebung europaweit und national im Rahmen des Arzneimittelrechts sowie zusätzliche Maßnahmen vor.
Die wesentlichen Vorschläge sind:
A. Verbesserung der Dopingbekämpfung durch den Sport
...
1. Entsprechende Erhöhung der bundesstaatlichen Finanzmittel zur Dopingbekämpfung im Sport,
2. Bindung auch der sonstigen Sportfördermittel an die Bedingung, dass der Sport die Einhaltung der Kontrollquote und weitere vereinbarte Maßnahmen zur Dopingbekämpfung gewährleistet und
3. darüber hinaus die Bindung der Gewährung der Sportfördermittel insgesamt an weitere konkrete Zusagen, dass der Sport die Dopingbekämpfung intensiviert; Verstöße gegen die Zusagen sollen die Rückforderung der Mittel zur Folge haben.
B. Weiterentwicklung gesetzlicher Grundlagen zur Dopingbekämpfung
Folgende Rechtsänderungen werden auf den Weg gebracht:
1. Änderung des Verordnungsrechtes dahingehend, dass in den Packungsbeilagen von dopingrelevanten Arzneimitteln auf diesen Tatbestand deutlich sichtbar hingewiesen wird,
2. Änderung des Europarechtes dahin, dass auch auf der Verpackung selbst ein entsprechender Hinweis angebracht werden kann,
3. zügige Aufnahme von neuen Dopingmitteln (Designerdopingmitteln) in die Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 3 AMG durch die zuständigen Bundesministerien und den Bundesrat,
4. Maßnahmen im Bereich des Strafrechtes:
– Verankerung eines besonders schweren Falls des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, soweit eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehungsform in Rede steht (§§6a und 95 AMG),
– Verankerung eines Straftatbestandes der Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport, der im wirtschaftlich relevanten Bereich des Sportes die Wettbewerbsverzerrung durch Einsatz von Dopingmitteln unter Strafe stellt,
5. Schaffung eines Sportförderungsgesetzes des Bundes, das sich an den zu unter A dargelegten Grundsätzen orientiert.
C. Gemeinsame Strategie und Aktions
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D. Berichterstattung der Bundesregierung zum Antidopingkampf
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E. Vereinbarung mit dem DOSB zur Dopingbekämpfung
Mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) wird eine Vereinbarung zur Wahrung der oben genannten Maßnahmen geschlossen; die Förderrichtlinien des Bundes werden entsprechend üb
Parallel zu dem Verfahren eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings auf Bundesebene hatte sich der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags mit einem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dopingbekämpfung im Sport zu befassen. Der Antrag liegt mir nicht vor, er dürfte aber weitgehend dem auf Bundesebene eingebrachten Antrag entsprochen haben. Der Landtag von Schleswig-Holstein sollte mit Hilfe dieses Antrags drei Ziele zur Dopingbekämpfung formulieren. In einer Stellungnahme von Dr. Martin Nolte: Schriftliche Stellungnahme vom 27.06.2007 zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dopingbekämpfung im Sport , werden die Ziele des Antrages wie folgt erklärt:
1. Verbesserung der Dopingbekämpfung im Sport
2. Weiterentwicklung gesetzlicher Grundlagen zur Dopingbekämpfung
3. Gemeinsame Strategien und Aktionsplan
Dieser Antrag wurde im Mai 2007 in den Landtag Schleswig-Holstein eingebracht und am 11.6.2008 im Innen- und Rechtsausschuss behandelt:
In der folgenden Abstimmung lehnt der Ausschuss mit den Stimmen von CDU, SPD und FDP gegen die Stimme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Nummer 2 der Drucksache 16/1297, Weiterentwicklung gesetzlicher Grundlagen zur Dopingbekämpfung, ab. Einstimmig empfiehlt er dem Landtag die Annahme des übrigen Antrags Drucksache 16/1297 in der Fassung des gemeinsamen Änderungsantrages aller Fraktionen, Umdruck 16/3201. (Anm.: Drucksache war nicht von mir zu finden.)
Änderungsantrag Bündnis90/Die Grünen zum Gesetzentwurf de Bundesregierung:<br>Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport
Dem Artikel 1 wird folgender Artikel 1a vorangestellt:
Artikel 1a
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch ... wird wie folgt geändert:
...
„§ 298a
Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport
(1) Wer auf einen sportlichen Wettbewerb, der für die Erwerbsaussichten der Teilnehmenden von bedeutendem wirtschaftlichem Wert ist, dadurch einwirkt, dass er im Wettbewerb
1. verbotene Mittel (Dopingmittel) oder Methoden (Dopingmethoden) zur Leistungssteigerung nutzt oder
2. als Schieds- oder Wertungsrichter wissentlich falsche Entscheidungen trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstraf