Am 13.11.2012 legte die Landesregierung Baden-Württemberg in einer Pressekonferenz Vorschläge für eine Änderung des Arzneimittelgesetzes vor. Ausgangspunkt war der Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG), (AMG §6a).
Pressemitteilung:
Landesregierung will strafrechtliche Bekämpfung von Doping im Sport verbessern, 13.11.2012
>>> Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes, Drucksache 266/13, 10.04.1
Am 3.5.2013 wurde dieser Entwurf im Bundesrat erstmals behandelt. Minister Stickelberger stellte ihn vor (Stickelberger Bundesrat, 3.5.2013).
Am 29.11.2013 wurde der Gesetzesentwurf im Bundesrat angenommen, es lagen hierzu Empfehlungen der Ausschüsse vor.
Unterstützt wurde dieser Gesetzesentwurf (Stand April/Mai 2013), der über eine Bundesratsinitiative eingebracht wurde, recht bald von der niedersächsischen Landesregierung (dradio, 14.4.2013).
Im Juni 2013 beschlossen die Justizminister der Länder in Anlehnung an den Entwurf aus BW eine Initiative zur Verschärfung der Antidoping-Gesetzgebung (SR, 13.6.2013).
Die Regierung Baden-Württembergs sieht folgenden Änderungsbedarf im Arzneimittelgesetz und im Strafgesetzbuch:
• Die Verbotsnorm des § 6a Absatz 1 AMG ist um die Handlungsalternative des Handeltreibens zu ergänzen und auch auf die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe zu beziehen.
• Das bisher allein auf den Besitz bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge bezogene Verbot des § 6a Absatz 2a AMG ist um das Verbot des Erwerbs zu ergänzen.
• In § 6a Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 AMG ist für die Aufnahme weiterer Stoffe in den Anhang auf das Erfordernis zu verzichten, dass diese Stoffe in erheblichem Umfang zu Dopingzwecken im Sport verwendet werden.
• § 6a AMG ist um das Verbot zu erweitern, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler oder die Berufssportlerin Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat („Dopingbetrug“ *; § 6a Absatz 4 und 5 AMG-E); Berufssport ist in § 4 Absatz 42 AMG-E gesetzlich zu definieren.
• Anhebung der Strafobergrenze für Dopingdelikte auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und Einbeziehung des „Dopingbetrugs“ in die Sanktionsnorm (§ 95 Absatz 1a AMG-E).
• Schaffung einer Kronzeugenregelung (§ 95 Absatz 5 AMG-E).
• Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StGB).
* Anmerkung: in dem Entwurf wird der von anderen geforderte Straftatbestand Sportbetrug reduziert auf Dopingbetrug. Er soll nicht in das Strafgesetzbuch eingestellt werden, sondern in das AMG eingepasst werden. "Der Standort im Arzneimittelgesetz hat den Vorteil, dass alle Strafnormen gegen Doping in ein und demselben Gesetz zusammengefasst sind und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen."
Der Entwurf lässt es bei gültigen Besitzstrafbarkeit, wonach erst bei 'nicht geringen Mengen' der Staat eingreifen kann. Er nimmt aber den Erwerb von Dopingmitteln mit als strafbewehrt auf.